Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für www.amorbachschule.de.
Diese Webseite ist wegen der folgenden Ausnahmen mit § 10 Absatz 1 L-BGG teilweise vereinbar.
a) Unvereinbarkeit mit § 10 Absatz 1 L-BGG
b) Unverhältnismäßige Belastung nach § 19 Absatz 2 L-BGG
c) Die Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften
Die Amorbachschule arbeitet beständig daran, seine Webseite und seine weiteren digitalen Angebote hinsichtlich der barrierefreien Zugänglichkeit zu optimieren.
Diese Erklärung wurde am 23. Dezember 2021 durch Selbstprüfung erstellt.
Die Erklärung wurde zuletzt am 23. Dezember 2021 überprüft.
Haben Sie Fragen zum Thema Barrierefreiheit? Möchten Sie uns auf Mängel beim barrierefreien Zugang zu den Inhalten unserer Webseite hinweisen? Haben Sie Hinweise, wie wir den Zugang optimieren können? Dann melden Sie sich gerne bei uns:
Amorbachschule
Eric Sohnle
Amorbacher Straße 23
74172 Neckarsulm
T +49 07132 98300-0
E-Mail: sekretariat@amorbachschule.de
Um zu gewährleisten, dass diese Webseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an die Amorbachschule wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.
Falls die Amorbachschule nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an die kommunale Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden. Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:
Landes-Behindertenbeauftragte Stephanie Aeffner
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
T +49 (0)711 279 3360
E-Mail: poststelle@bfbmb.bwl.de
Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.